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Finanzdienstleistungsinstitut (u.a. Anlageberatung)
Erlaubnis gemäß § 32 KWG (Kreditwesengesetz)

BaFin erteilt am 07. Mai 2008 die beantragte Erlaubnis gemäß § 32 KWG - Cube Finanz AG ist somit ein Finanzdienstleistungsinstitut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erteilte Cube Finanz AG am 07. Mai 2008 die Erlaubnis, als Finanzdienstleistungen die Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG - in Kürze verfügbar), die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG), und die Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG - in Kürze verfügbar), zu erbringen.

Wir haben einen entsprechenden Erlaubnisantrag am 21.12.2007 eingereicht, dem nun per vorliegenden Bescheid zugestimmt wurde. Die Eintragung des geänderten Unternehmensgegenstandes in das Handelsregister ist erfolgt.

Nun widmen wir uns um die Umsetzung sämtlicher Maßnahmen (u.a. auch um unsere Website), damit Sie eine gute Übersicht über das Finanzdienstleistungsinstitut bekommen.

Eines können wir Ihnen jetzt schon mitteilen: In unserem Institut arbeiten nur Kollegen mit nachgewiesener Qualifikation direkt und individuell an optimalen Lösungen für Sie mit.


Anlageberatung wird zur "Hauptleistung"

Die Anlageberatung war bis zum 01. November 2007 als "Nebenleistung" erlaubnisfrei. Das änderte sich mit Wirkung zum 01. November 2007: Sie wurde zur "Hauptleistung" erhoben.

Über Cube Finanz AG

Anlageberater werden vom Finanzunternehmen zum Finanzdienstleistungsinstitut. Wer die Anlageberatung erbringen möchte, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der BaFin.

Das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs 1 KWG ist gemäß § 54 KWG strafbar!

Die Anlageberatung ist in § 1 Absatz 1a Nummer 1a Kreditwesengesetz neuer Fassung (KWG neu) definiert und lautet (Legaldefiniton):

„Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)“.

Mehr Informationen gibt Ihnen die Veröffentlichung "Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand derAnlageberatung" (Stand: 12.11.2007).

Sollten Sie Fragen haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir freuen uns darauf!

tel +49 (0)7141-9903-3
fax +49 (0)7141-9903-444

cube@cube-finanz.de
sales@cube-finanz.de


Auswahl: Die "Qual der Wahl" oder ein methodischer Entscheidungsprozess?

Sicher gibt es sehr viele Parameter, die einem Entscheidungsprozess für die Auswahl von Beteiligungen dienlich sein können. Leider sind jedoch nur wenige in der Lage, relevante von nicht relevanten Parametern zu unterscheiden.

Und leider ist immer wieder beobachtbar, dass Interessen, die nicht dem Kunden dienen, mit dem Auswahlprozess vermengt werden.

Am Ende muss eine methodische und kundenorientierte Auswahl zum Ergebnis führen, dass sie eine Ergebnismenge liefert, die für die Zielperson, die man betreut, geeignet ist. Die Fähigkeit und Bereitschaft, dies zu erreichen ist ein entscheidendes Qualitätsmerkmal für nachhaltige Kundenzufriedenheit.

Franco d´ Angelico, Vorstand